2017 - NR.8 - FRohNAu-BeRlIN.De / SerVICe & reChtsErvIcE & rEchterBSChaFt UnD VermäChtnIS alS DanK Für PFleGe UnD BetreUUnG?Ärzte, Pfleger und Pfarrer stehen vielen Menschen in ihren letz- ten Lebensjahren oft besonders nahe. Es kommt daher immer wieder vor, dass Erblasser diese Personen als Erben einsetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuwenden. Dabei wird übersehen, dass es bestimmten Berufsgruppen gesetzlich, berufsrechtlich oder arbeitsrechtlich verboten ist Zuwendungen anzunehmen, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen. Darunter fallen auch eine Erbschaft und ein Vermächtnis, also beispielsweise ein Geldbetrag oder „mein sämtlicher Schmuck“. Es gibt aller- dings Unterschiede. Setzt der Bewohner eines Senioren- oder Pflegeheims einen dortigen Mitarbeiter testamentarisch zu sei- nem Erben ein, so ist dies bereits nach gesetzlichen Vorschriften unwirksam. Das kann dann schlimmstenfalls dazu führen, dass ungeliebte entfernte Verwandte als gesetzliche Erben zum Zuge kommen. Wird dagegen die Pflegekraft eines ambulanten Pfle- gedienstes bedacht, ist die letztwillige Verfügung zwar rechts- wirksam, doch ist es den Mitarbeitern nach ihrem Arbeitsver- trag regelmäßig verboten solche Zuwendungen anzunehmen. Sie müssen die Erbschaft ausschlagen bzw. das Vermächtnis verfallen lassen – wenn sie es denn tun.Das gleiche gilt nach der Berufsordnung für Ärzte oder nach dem Dienstrecht für Pastoren. Allerdings besteht in diesen Fäl- len die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber, die zuständige Ärzte- kammer oder die Kirchenleitung ausnahmsweise die Annahmeder Zuwendung ganz oder teilweise gestattet. Dies kann unter Bedingungen erfolgen, z.B. dergestalt, dass der Betroffene die Erbschaft bis auf einen kleinen Anerkennungsbetrag an eine ge- meinnützige Einrichtung abgeben muss. Was folgt daraus für die gut betreuten Erblasser, die danken und belohnen möchten?u Sie sollten bedenken, dass Ärzte, Pfleger und Pfarrer ihren Beruf gewählt haben, um anderen Menschen zu helfen und da- für ihre Vergütung erhalten.v Man sollte diese Personen nicht durch ein gut gemeintes Tes- tament in Versuchung führen gegen ihre Pflichten zu verstoßen, was gravierende Folgen haben kann.wEs sollte nach zulässigen Möglichkeiten gesucht werden, die Arbeit der „Guten Geister“ durch zweckgebundene Zuwendun- gen zu fördern. Sprechen Sie mich dazu gerne an.Dr. Jens ZieglerRechtsanwalt, Fachanwalt für ErbrechtRüdesheimer Straße 1, 13465 Berlin (Frohnau) Tel. 030. 406 368 10www.zpp-kanzlei.de10RestauRant • Hotel / HeRbeRgeMontag bis Sonntag durchgehend warme Küche von 11 Uhr – 22 UhrDorfstraße 5 · 16540 Stolpe / Hohen NeuendorfTelefon: (03303) 533 633www.krumme-linde.de · weiss@krumme-linde.de Tina Weiß & Christopher Rinke GbRRISTORANTELANDHAUS AM POLOPLATZAm Poloplatz 9 · 13465 Berlin · Fon 401.90.35Dienstag bis Freitag 16:00 – 24:00 Uhr, Samstag & Sonntag ab 12:00 Uhr bis 24:00 Uhrwww.landhausampoloplatz.de